Anett Witke behandelt Marketing als Expertin von Neukunden-Marketing.com in allen Facetten. Von psychologischen Hintergründen und Grundlagenberichten über klassische Formen wie Post Mailings hin zu online Trends wie Social Media – es wird analysiert und informiert. Im folgenden Artikel gibt Sie einen Einblick in die Rechtsgrundlagen des Direktmarketings.

Im Direktmarketing sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten
Auch im Zeitalter von Google Adwords und SEO sind Firmen darauf angewiesen Kunden zu akquirieren, die sie nicht von alleine finden (bzw. gar nicht erst suchen). Hier setzt das Direkt-Marketing ein, das sich durch zielgruppenspezifische Abstimmung auf den jeweiligen Empfänger auszeichnet. Ziel des Direktmarketing ist es, den Empfänger persönlich anzusprechen und so zumindest für einige Sekunden seine ungeteilte Aufmerksamkeit zu bekommen. Es stecken also große Chancen im Direktmarketing, aber auch Gefahren, wenn man sich nicht an die geltende Rechtslage hält.
Grob gibt es drei wesentliche Arten des Direktmarketing mit unterschiedlicher Rechtslage:
- Mailings per E-Mail (ähnlich wie SMS und Fax)
- Mailings per Post
- Telefonaktionen
Die Werbe-E-Mail – eine Rose mit Dornen
E-Mails sind modern, E-Mails sind schnell erstellt und E-Mails kosten fast nichts – so schön könnte Kundenakquise sein, wenn man sie per E-Mail betreiben dürfte. Doch die Rechtslage ist hierbei ein riesiger Dorn im Auge. Denn E-Mails zur Kaltakquise sind schlichtweg verboten (vgl. §7 UWG). Es dürfen nur E-Mails an diejenigen Empfänger versendet werden, deren Einverständnis (Opt-In) vorliegt und schriftlich nachgewiesen werden kann. Wer es trotzdem wagt ohne Opt-In E-Mails zu versenden, muss mit Abmahnungen rechnen, deren Summe schnell das Budget für den klassischen Postversand übersteigt. Dieselben Bestimmungen gelten übrigens auch für Werbung per SMS oder Fax, weil das „Belästigungspotential“ durch Automatisierung ähnlich hoch ist.
Wenn man während des Kaufprozesses ein gültiges Opt-In generiert, machen E-Mails aber besonders zur Kundenbindung Sinn. Während des Kaufprozesses muss aber das Recht zum Werbewiderspruch hingewiesen werden.
Werbebriefe rechnen sich
Besonders kleine Firmen wagen sich wegen der Unkosten nicht so gern an Werbebriefe, obwohl diese legal an Firmenadressen und sogar an Privatadressen versendet werden dürfen, solange zweitere veröffentlicht sind, z.B. in einem Telefonbuch. Dabei rentieren sich Werbebriefe besonders bei hochpreisigen Produkten sehr schnell.
Dazu ein kleines Rechenbeispiel: Adressenkauf 0,25 € + Versand per Infopost 0,25 € + Druck- und Verpackungskosten 0,25 € = 0,75 € pro Brief (ein Durchschnittswert, der nach unten, aber auch nach oben variieren kann)
Beim Versand von 1.000 Stück ergeben sich also Gesamtkosten von 750 € – ein stolzer Preis. Bei einem durchschnittlichen Einkaufswert von 300 € wären die Unkosten aber bereits bei 3 Käufern gedeckt (ganz zu schweigen vom anhaltenden Werbeeffekt im Kopf des Empfängers) – diese Rechnung können Sie an Ihre eigenen Kriterien anpassen und abschätzen, wie sinnvoll diese Art der Werbung für Sie wäre. Auch hier gilt: es muss auf das Recht zum Werbewiderspruch hingewiesen werden.
Grauzone Telefonmarketing
Besser als sein Ruf ist das Telefonmarketing – darüber werden bei fähigen Telefonisten und guter Zielgruppenabstimmung nach wie vor die besten Antwort-Quoten generiert. Sind Privatleute Ihre Zielgruppe, benötigen Sie unbedingt die vorherige Einwilligung selbiger, um sie anrufen zu dürfen. Bei Geschäftsleuten ist die Lage etwas entspannter. Hier genügt eine mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 UWG). Wann diese vorliegt, ist Ermessenssache und kann vor Gericht leider schnell zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden, aber in der Regel sind sich Geschäftsleute über die Notwendigkeit von Werbung im Klaren. Achten Sie aber auf jeden Fall darauf, Ihre Nummer nicht zu unterdrücken!
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