Freiberufler oder nicht? Finanzamt als Entscheidungsinstanz

{lang: 'de'}

Überblick über die Zahl der Freiberufler in Deutschland. Klicken zum Vergrößern (Quelle: Bundesamt für Wirtschaft)

Ich bin Freiberufler und kann frei entscheiden – so oder so ähnlich denken einige Existenzgründer. Die Aussage stimmt aber eigentlich so nicht, denn prinzipiell unterscheiden sich Freiberufler von anderen Existenzgründern nicht so stark.

Zunächst muss man aber wissen: Was bedeutet Freiberufler eigentlich? Wann ist man Freiberufler, wann muss man ein Gewerbe anmelden? Denn der Unterschied liegt nicht nur in der unterschiedlichen steuerlichen und rechtlichen Lage, sondern auch in Versicherungen und Altersvorsorge.

Freiberufler sind eine Art von Selbstständigen, andere sind Gewerbetreibende. Das bedingt auch einen der Hauptunterschiede, denn Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer zahlen, Freiberufler nicht. Gewerbetreibende haben laut Gewerbeordnung folgende Eigenschaften:

  • sie gehen einer legalen Tätigkeit nach
  • sie wollen damit Gewinn erzielen
  • sie machen dies mit einer langfristigen Perspektive
  • sie sind nicht angestellt, also selbstständig.

Diese Abgrenzung ist aber noch nicht eindeutig. Deshalb kommt hinzu:

  • sie sind keine Freiberufler.

Was genau sind Freiberufler?

Definitionen für Freiberufler gibt es sehr viele. Generell kann man folgendes sagen: Freiberufler verfügen über besondere berufliche Kenntnisse. Diese beruflichen Kenntnisse müssen zwar nicht zwangsweise an der Universität erworben sein, sie müssen aber wissenschaftlich fundiert sein und Hochschulniveau haben.

Freiberufler erbringen sog. besondere Dienstleistungen mit hohem Wert, zum Beispiel in der Gesundheitsbranche. Sie sind dabei fachlich ungebunden und für die Qualität selbst verantwortlich.

Entscheidungsinstanz Finanzamt

Ob man nun als Freiberufler eingestuft wird oder nicht, liegt einzig und allein in der Macht des Finanzamts. Bei der Anmeldung des Gewerbes bzw. der freiberuflichen Tätigkeit muss man einen Fragebogen ausfüllen und angeben, ob man freiberuflich arbeitet oder ein Gewerbe hat. Jedoch ist dies nur ein erster Schritt, die entscheidende Instanz ist die Betriebsprüfung beim Finanzamt. Häufig werden dabei vermeintliche Freiberufler als Gewerbetreibende eingestuft und müssen Gewerbesteuer nachzahlen. Problem für die Finanzämter und Betriebsprüfer ist, dass häufig Merkmale von Gewerbetreibenden und Freiberuflern vorliegen. Wenn die geistige, schöpferische Tätigkeit im Vordergrund steht, gehen Finanzämter meist von eine freiberuflichen Tätigkeit aus.

Freiberufler und Einkommenssteuer

Das Finanzamt bzw. die Betriebsprüfer stützen sich bei ihren Entscheidungen auf das Einkommenssteuergesetz, welches Freiberufler sog. Tätigkeitsgruppen zuordnet. Es gibt drei Gruppen: Katalogberufe, Tätigkeitsberufe und den Katalogberufen ähnliche Berufe.

Katalogberufe

Die klassischen freien Berufe. Sie waren die ersten freien Berufe und wurden katalogisiert im Einkommensteuergesetz gelistet – daher der Name. Dazu gehören:

  • Heilberufe (Ärzte, Therapeuten, Heilpraktiker)
  • recht-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe (Notare, Anwälte, etc.)
  • naturwissenschaftliche und technische Berufe (Ingenieure, Chemiker, Architekten, etc.)
  • informationsvermittelnde und sprachliche Berufe (Journalisten, Berichterstatter, Übersetzer, etc.)
  • die vier selbstständig ausgeübten Berufe: Diplom-Psychologe, Heilmasseur, Hebamme, hauptberuflicher Sachverständiger

Tätigkeitsberufe und die ähnlichen Berufe ähneln den Katalogberufen

Ähnliche Berufe: Die Ausbildung ist grundsätzlich mit den Katalogberufen vergleichbar, aber der Bildungsweg ist oft anders.

Tätigkeitsberufe sind:

  • wissenschaftlich (Erstellung von Gutachten, Prüfungs-/Lehrtätigkeiten, methodisch nach objektiven und sachlichen Gesichtspunkten handelnd)
  • künstlerisch (eigene schöpferische Leistung)
  • schriftstellerisch (eigene Texte für die Öffentlichkeit verfassen, auch Werbetexter, Übersetzer)
  • unterrichtend (auch ohne amtliche Qualifikation, Sport- oder Gymnastikunterricht; Unterrichtende muss fachliche Kenntnisse haben)

Wer nicht zu den Freiberuflern zählt, ist automatisch Gewerbetreibender. Es gibt aber Fälle, bei denen sog. gemischte Tätigkeiten auftreten, also wenn ein Selbstständiger sowohl freiberufliche Tätigkeiten ausübt als auch Tätigkeiten, die einem Gewerbetreibenden entsprechen. Diese können trennbar oder untrennbar gemischt sein. Bei trennbaren Tätigkeiten (Beispiel: ein Zahnarzt verkauft auch Zahnpflegeprodukte) verlangt das Finanzamt eine getrennte Buchführung, da die Einkommen gesondert behandelt werden. Deshalb fallen auch zwei Steuererklärungen an.

Bei untrennbaren Tätigkeiten (Beispiel: PR-Berater schreibt Texte (freiberuflich) und organisiert Events (gewerblich)) hängt es vom Finanzamt ab, ob man als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft wird. Meist wird man abhängig von der für seine Arbeit überwiegenden Tätigkeit eingestuft.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

8 Tipps: Soziale Absicherung für Selbstständige

12 Tipps für den Businessplan

Geposted in Dienstleister | Finanzen und Recht | News & Stories | Rechtsformen

Tagged als |