Was muss das muss: Steuern wollen gezahlt werden

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Kein Angst vor Steuern

Als angehender Selbstständiger oder Freiberufler muss man sich nicht nur um Versicherungen und die zu bestimmende Rechtsform seines Gewerbes kümmern, auch die Steuern werden jetzt nicht mehr automatisch vom Gehalt abgerechnet. Man muss sich also selbst darum kümmern, dass das Finanzamt die fälligen Steuern erhält, sonst drohen Strafen.

Dabei hängt die Höhe der Steuer nicht nur vom Gewinn ab, sondern auch von der gewählten Rechtsform des Unternehmens, denn nicht alle Gewerbetreibenden und Freiberufler müssen die gleichen Steuern zahlen. Sogar der Standort des Unternehmens ist entscheidend für die Höhe der Abgabe.

Um sich im Steuerdschungel nicht zu verlieren, haben wir die wichtigsten Steuern und die jeweiligen Bedingungen dafür aufgelistet:

  1. Umsatzsteuer
    Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer, sind die 19 Prozent (bzw. ermäßigt 7 Prozent), die jedes Unternehmen auf geleistete Arbeit / gebuchten Umsatz erheben muss. Diese muss dem Kunden vom Unternehmer in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich muss der Unternehmer regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt überführen. Fällig ist die Steuer dann bis zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum. Dieser orientiert sich an der Höhe des Umsatzes: Bei kleineren Beträgen wird quartalsweise abgerechnet, bei größeren monatlich. Existenzgründer müssen allerdings die ersten zwei Jahre des Bestehens die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, egal, wie hoch oder niedrig der Umsatz ausfällt.
    Freuen kann sich, wer von der Umsatzsteuer ausgenommen ist: Das sind in der Regel Personen, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen sowie Kleinunternehmer, deren Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleiben wird und im Jahr zuvor nicht über 17.500 Euro Umsatz kam. Rechnungen werden dann natürlich ohne die Mehrwertsteuer verfasst. Das hat unter anderem den Vorteil, die bürokratischen Hürden und die Zettelwirtschaft mit dem Finanzamt möglichst gering zu halten.
  2. Vorsteuer
    Zusätzlich zu der Umsatzsteuer kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, vorab selbst von seinen steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt abziehen. Dieses Verfahren nennt man Vorsteuer und wirkt sich besonders in den ersten Jahren, in denen meist große Investitionen anstehen, positiv auf die Liquidität des Unternehmens aus.
  3. Einkommenssteuer
    Die Einkommenssteuer richtet sich an natürliche Personen und hängt alleine von der Höhe des Einkommens ab. Dabei gilt der grundsätzliche Steuerfreibetrag, der in diesem Jahr (2010) auf 8.004 Euro pro Person angehoben wurde. Einzelunternehmen oder Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine Gewinne erzielt haben, sind auch von der Einkommenssteuer befreit. Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen und müssen somit nur einen relativ niedrigen Steuersatz von 28,2 Prozent auf Gewinne zahlen. Gleichzeitig steigt damit aber die Besteuerung der Gewinne auf 25 Prozent, weshalb sich dieses Verfahren nur in wenigen Fällen lohnt.
  4. Gewerbesteuer
    Jeder Gewerbetreibende muss außerdem eine Gewerbesteuer entrichten, egal ob er aus der Industrie, dem Handel, dem Handwerk oder dem Dienstleistungssektor kommt. Ausgenommen sind hierbei nur die freien und landwirtschaftlichen Berufe. Die Gewerbesteuer kommt den Kommunen zugute und richtet sich in der Höhe nach dem jeweils regional festgelegten Hebesatz (Prozentsatz). Die Gewerbesteuer richtet sich demnach nach den jeweils erzielten Gewinnen, die um bestimmte Beträge erhöht bzw. vermindert werden können und anschließend mit dem Hebesatz multipliziert werden. Dabei variiert der Satz je nach Region zwischen 200 und 500 Prozent. Das heißt, bei der richtigen Standortwahl können junge Unternehmen bis zu mehreren Tausend Euro an Steuern sparen.
    Entlastung bei der Gewerbesteuer bietet die Einkommenssteuer, da diese bei Personenunternehmen in pauschalisierter Form auf die Gewerbesteuer angerechnet wird und der Unternehmer dadurch je nach Höhe des Hebesatzes und des persönlichen Einkommensteuersatzes zumindest teilweise geringere Abgaben machen muss.
  5. Körperschaftssteuer
    Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH oder AG) und Genossenschaften müssen zusätzlich eine Körperschaftssteuer auf den erzielten Gewinn zahlen. Diese beträgt 15 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent der Körperschaftssteuer.
  6. Steuersprung
    Erfahrungsgemäß sind die Gewinne in den ersten Jahren der Selbstständigkeit nicht sehr hoch, die Investitionen dafür umso größer. Somit fallen die Steuern, insbesondere die Einkommens- und Gewerbesteuer, sehr niedrig aus ober entfallen sogar ganz. An solche niedrigen Steuersätze sollte man sich allerdings nicht gewöhnen, denn hat man einmal den Sprung geschafft und sich auf dem Markt etabliert, steigen die Umsätze rasch und somit auch die Höhe der Steuern. Daher sollte man solche Steuersprünge in seinem Finanz- und Businessplan auf jeden Fall mit einarbeiten, um vorbereitet zu sein.

Die Höhe der Steuern hängt also nicht nur mit dem Einkommen zusammen, sondern auch die Rechtsform und vor allen Dingen die Standortwahl können sich stark auf die letztendliche Zahl auf dem eigenen Kontoauszug auswirken. Ein guter Steuerberater kann sich lohnen.

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